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Hebebühnen Prüfung

Wie oft muss meine Hebebühne geprüft werden?

Prüfung von Hebebühnen nach BGG 945

(Quelle: Prüfplaketten-news)

Nach den Grundsätzen der Berufsgenossenschaft müssen auch Hebebühnen wiederholt geprüft werden.

Hebebühnen und Hubarbeitsbühnen sind sehr sicherheitssensible Anlagen. Aus diesem Grund müssen sie laut BGG 945 regelmäßig und vor Inbetriebnahme umfassend überprüft werden.

Der Einsatz von Hubarbeitsbühnen oder Kfz-Hebebühnen gehört in vielen Betrieben zum Arbeitsalltag. Sind diese Anlagen nicht ordnungsgemäß gewartet oder falsch montiert kann es schnell zu Personenschaden kommen. Um Unfälle zu verhindern existieren diverse Normen und Vorschriften zur Prüfung von Hebebühnen, wie zum Beispiel die BGG 945.

Darin ist festgelegt, welche Arten von Hebebühnen zum Anwendungsbereich der Norm zählen:

  • Hebebühnen

  • Hubarbeitsbühnen

  • Hubladebühnen

  • Kippbühnen

  • Fahrzeug-Hebebühnen

 

All diese Anlagen müssen vor der ersten Inbetriebnahme einer Prüfung unterzogen werden. Der Hersteller hat die Verantwortung eine entsprechend ausgebildete sachverständige Person damit zu beauftragen. Das technische Regelwerk zum Bau, zur Ausrüstung, Konstruktion und Aufstellung der Hebebühnen stellt hohe Anforderungen an die prüfende Instanz. Für die gutachtliche Beurteilung von Hebebühnen können sachkundige und sachverständige Personen eingesetzt werden. Voraussetzungen sind eine fachliche Ausbildungen sowie Erfahrungen im Bereich der Hebebühnen. Außerdem müssen die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik bekannt sein. Zu den sachverständigen Personen oder Einrichtungen zählen Fachingenieure der Hersteller und Betreiber, Sachverständige der Technischen Überwachung sowie freiberufliche Fachingenieure. Betriebsingenieure, Betriebsmeister, Kundendienstmonteure der Hersteller gehören zu den sachkundigen Personen. Wer auch für die Überprüfung der Hubarbeitsbühne eingesetzt wird, muss in der Lage sein, den arbeitssicheren Zustand der Anlage neutral und ohne Einbeziehung persönlicher oder betriebsinterner Interessen beurteilen zu können. Auch eine gewisse Voraussicht ist bei der Kontrolle gefordert, das heißt nicht nur der aktuelle Zustand, sondern auch mögliche zukünftige Veränderungen der Hebebühne müssen einbezogen werden.

Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme

Bevor eine angelieferte Hebebühne in Betrieb genommen wird, müssen verschiedene Zustände geprüft werden. Vor allem die einwandfreie Funktionsweise aller Sicherheitseinrichtungen sowie die richtige Aufstellung und Ausrüstung muss sichergestellt sein.

Die Prüfung umfasst im Einzelnen:

  • Vorprüfung

  • Bauprüfung

  • Abnahmeprüfung

Vorprüfung der Hebebühne

Für jede Hebeanlage ist eine bestimmte Nutzungsweise und -dauer vorgesehen. In der Vorprüfung wird festgestellt, ob die Anlage so gefertigt wurde, dass diese Vorgaben, ohne die Gefährdung von Personen, umgesetzt werden können. Weiterhin werden alle Unterlagen zur Fertigung der Hebebühne überprüft.

Bauprüfung der Hebebühne

Die Bauprüfung beinhaltet die detaillierte Kontrolle vom Aufbau der Hebebühne. Der Sachverständige beurteilt, ob alle Maße stimmen, die richtigen elektrischen, hydraulischen und pneumatischen Betriebsmittel benutzt wurden und ob alle Schalter, Tragmittel und Sicherheitseinrichtungen ordnungsgemäß angebracht und angeordnet wurden.

Abnahmeprüfung der Hebebühne

Die nun auf- oder eingebaute betriebsbereite Hebebühne muss vor der Inbetriebnahme noch einer Abnahmeprüfung unterzogen werden. Es ist festzustellen, ob die Anlage ordnungsgemäß konstruiert, aufgestellt und befestigt wurde. Nenn- und Prüflasten müssen sicher aufgenommen und die resultierenden Kräfte weitergeleitet werden können. Natürlich ist die auch die Feststellung einer einwandfreien Arbeitsweise sowie der Wirksamkeit aller Sicherheitseinrichtungen festzustellen.

Welche Prüfungen unbedingt durchgeführt werden müssen, hier noch einmal zusammengefasst:

  • Kontrolle der technischen Dokumentation: Prüfbuch mit Stammblatt und Anlagen vollständig und Übereinstimmung mit Hebebühne; Konformitätserklärung; Betriebsanleitung mit Montage- und Demontageanleitung; Tragfähigkeitstabellen; Steuerungspläne; Angaben zum Fundament

  • Prüfung der Fundamente

  • Prüfung der Eignung der Hebebühne für vorgesehenen Einsatz

  • Prüfung der Sicherheitseinrichtungen und -maßnahmen hinsichtlich Eignung, Vollständigkeit und fehlerfreier Funktionsweise

  • Funktionsprüfung der gesamten Hebebühne

  • Durchführung von Probebelastungen

Ist die einwandfreie Betriebsbereitschaft und Funktionsfähigkeit der Anlage bestätigt, muss sie mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden.

Regelmäßige Prüfungen der Hebebühne

Bei den wiederkehrenden Wartungsprüfungen bestimmt der Betreiber den entsprechenden Prüfer bzw. Sachverständigen. Diesem müssen alle Unterlagen und Hilfskräfte, die zur Prüfung notwendig sind, zur Verfügung gestellt werden. Des Weiteren muss eine eventuell verschmutzte Anlage insoweit gesäubert werden, dass eine reibungslose Prüfung möglich ist. Zwischen den einzelnen Wartungsprüfungen darf höchstens ein Jahr Abstand sein. Sollten Mängel festgestellt werden, müssen diese, abhängig von ihrer sicherheitstechnischen Bedeutung, in einem annehmbaren Zeitraum behoben werden.

Die regelmäßigen Sicht- und Funktionsprüfungen bestehen aus:

  • Zustand der Bauteile und Einrichtungen ermitteln, Überprüfung hinsichtlich Beschädigungen, Verschleiß, Korrosion

  • Einwandfreie Funktionsweise und Vollständigkeit der Sicherheitseinrichtungen und Bremsen (Bremsproben mit Prüflast)

  • Vollständigkeit des Prüfbuches

  • Vollständigkeit von Kennzeichnungen und Beschilderungen

Alle Erkenntnisse aus den Wartungen müssen schriftlich niedergelegt werden. Neben Datum und Umfang der Prüfung, gehören auch Ergebnisse und festgestellte Mängel sowie Hinweise zum weiteren Betrieb und Nachprüfungen in die Dokumentation.



Beim nicht gewerblichen Einsatz der Hebebühne, ist keine Abnahme erforderlich!

Soll aber nicht bedeuten, daß Sie der Sicherheit eine untergeordnete Rolle einräumen sollten.

Denn wenn eine Auto fällt, kann es einen nicht wieder gut zu machenden Personenschaden geben!

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